ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 VORRANG / VERTRAGSGEGENSTAND
Regelungsinhalt der AGBs ist der in allen geschlossenen Verträgen und allen freibleibenden Angeboten aufgeführte Leistungsumfang, mit den verbundenen Catering- und Serviceleistungen zwischen Gorilla Catering, und dem Kunden/ Mieter. Der Leistungsumfang umfasst die Belieferung, das Zubereiten und Servieren von Speisen und Getränken, die Bereitstellung von Personal (Servicekräfte/ Köch*innen), sowie der mietweisen Überlassung von Geschirr/Mobiliar/Eventausstattung u.a. (= Catering), unabhängig vom Ort der Belieferung (z.B. Location, Veranstaltungsraum des Kunden oder bei Dritten), die Anmietung von Veranstaltungsräumlichkeiten, die Überlassung von Foodtrucks und Dienstleistungen im Eventbereich und der Event Organisation. Wir liefern und vermieten ausschließlich auf der Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur
wirksam, wenn Sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit uns vereinbart wurden.
§ 2 ANGEBOTE
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend und bis zum auf dem Angebot genannten Datum gültig. Nach Ablauf dieser Frist verliert das Angebot seine Gültigkeit.
Angebotsanpassungen werden kostenpflichtig bei Nichtbuchung:
1. Anpassung: kostenlos
2. Anpassung: 200€
3. Anpassung: 400€
4. Anpassung: 800€
Bei Angeboten an Privatpersonen gilt folgendes:
1. Anpassung: kostenlos
2. Anpassung: 100€
3. Anpassung: 200€
4. Anpassung: 400€
§ 3 ABRECHNUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern keine gesonderten Einzelabsprachen getroffen wurden, gelten die Preise des jeweiligen Angebots.
Eine Preiserhöhung durch uns ist berechtigt, sofern sich die dem vereinbarten Preis zugrundeliegenden Löhne und Kosten erhöhen, dies bezieht sich auch rückwirkend auf bereits erstellte Angebote. Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen direkt nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug beziehen wir uns auf § 288 BGB, die Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Kunde teilt Gorilla Catering, wenn nicht anders vereinbart eine Woche vor der Veranstaltung die endgültige Personenzahl mit, die die Grundlage für die Rechnungsstellung bildet. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 20% ist Gorilla Catering berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen. Eine Erweiterung der Leistung ist bis
zu 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn nach Absprache in Schriftform und schriftlicher Bestätigung durch Gorilla Catering möglich. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Dazu gebuchte abweichende Leistungen werden in vollem Umfang berechnet. Die Leistungen von Gorilla Catering werden zu den im Leistungsumfang genannten
Preisen in dem dort genannten Umfang abgerechnet, unabhängig davon, ob sie von dem Kunden vollständig verbraucht wurden. Für den Fall, dass eine Lieferung / Leistung nicht in dem Leistungsumfang aufgeführt ist, ist Gorilla Catering berechtigt, nach den allgemein gültigen Preisen der Gastronomie bzw. zu den üblichen Stundensätzen und der zugrunde liegenden
Gesamtkalkulation nach billigem Ermessen abzurechnen.
Spätestens eine Woche vor der Veranstaltung ist eine Anzahlung von 50% des Angebotspreises fällig. Diese wird mit den in der Endabrechnung ausgewiesenen Leistungen verrechnet.
§ 5 WEISUNGSBERECHTIGUNG
Gegenüber dem gestellten Personal bleibt allein Gorilla Catering weisungsberechtigt.
§ 6 LEISTUNGSHINDERNISSE
Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von Gorilla Catering liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipmentausstattungen entstehen, ist Gorilla Barbecue berechtigt, insoweit vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern. Für Auf-und Abbau, sowie für die Lieferung ist vom Kunden ungehinderter Zugang zur
Veranstaltung sicherzustellen.
§ 7 STORNIERUNGSBEDINGUNGEN
Der Auftraggeber kann jederzeit vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Textform (z. B. per E-Mail).
Im Falle eines Rücktritts ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschalierte Stornokosten zu berechnen. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Zugang der Rücktrittserklärung und dem vereinbarten Veranstaltungstermin. Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten ist der im Vertrag vereinbarte Gesamtpreis einschließlich aller gebuchten Leistungen.
Die Stornokosten betragen:
● bis 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin: kostenfrei
● bis 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin: 50 % des vereinbarten Gesamtpreises
● weniger als 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin: 100 % des vereinbarten Gesamtpreises
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 RÜCKTRITT
Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist Gorilla Catering berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsdaten- oder Räumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Gorilla Catering auf sein Recht zum Rücktritt nicht
verzichtet. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (siehe § 3) nicht geleistet, so ist Gorilla Catering zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner ist Gorilla Catering berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls Höhere Gewalt oder andere von Gorilla Catering nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder
falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Kunden oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden; Gorilla Catering den begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Gorilla Catering in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies ihrem Herrschafts - bzw.
Organisationsbereich zuzurechnen ist; der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist. Insofern Gorilla Catering nicht Eigentümer einer Veranstaltungsräumlichkeit oder des eingebrachten Equipments ist, haftet Gorilla Catering nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese in den Umständen der Person oder Firma des Veranstaltungsraum-oder
Equipmenteigentümers begründet ist. Gorilla Catering behält sich vor, in diesem Fall ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
Gültigkeit von Angeboten
Unsere Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, bis zum im jeweiligen Angebot genannten Datum verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, Preise und Leistungen aufgrund veränderter Markt- oder Einkaufssituationen anzupassen.
Rücktritts- und Anpassungsvorbehalt bei Catering- und Veranstaltungsleistungen
Bei Catering- und Veranstaltungsleistungen können sich aufgrund von Markt-, Liefer- oder Organisationsbedingungen Änderungen ergeben. Wir behalten uns daher nach Vertragsschluss eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise oder Leistungen vor, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
● erheblichen und unvorhersehbaren Preissteigerungen im Wareneinkauf (z. B. Lebensmittel, Getränke oder Mietmaterial),
● Lieferengpässen oder Nichtverfügbarkeit von Waren oder saisonalen Produkten,
● Personalausfällen oder unvorhersehbaren Personalengpässen,
● höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Pandemien, Streiks),
● behördlichen Auflagen, Verboten oder sonstigen gesetzlichen Änderungen,
● kurzfristigen Änderungen der Veranstaltungsbedingungen durch den Auftraggeber oder den Veranstaltungsort.
Sollte eine Anpassung erforderlich sein, werden wir den Auftraggeber unverzüglich informieren und eine angemessene Vertragsanpassung anbieten. Kommt eine Einigung über die Anpassung nicht zustande, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
§ 9 ÄNDERUNGEN
Saison - oder qualitätsbedingte geringfügige Änderungen in unserem Speisen- und Getränkeangebot behalten wir uns vor.
§ 10 TRANSPORT, GEFAHRÜBERGANG, ÜBERGABE, LIEFERUNG
Versendet Gorilla Catering den Liefergegenstand nach einem anderen Ort als ihren Firmensitz, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Gorilla Catering die Ware oder den Mietgegenstand dem mit der Versendung beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten ausgeliefert hat. Erfolgt die Versendung mit eigenen Fahrzeugen von Gorilla Catering, so geht die Gefahr über
mit dem Zeitpunkt der Ankunft der Fahrzeuge am Bestimmungsort des Kunden. Der Kunde trägt die Transportkosten vom Firmensitz von Gorilla Catering zum Bestimmungsort. Die Übergabe des Liefergegenstandes erfolgt förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Kunde verpflichtet sich, am Übergabetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch
ein Übergabetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Übergabe. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne
vorhergehende förmliche Übergabe in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Übergabe mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
Die Lieferung und Leistung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung.
Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, Gorilla Catering wird an der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten durch den Eintritt von Krankheit, behördlich angeordneter Quarantäne bzw Schließung, unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird Gorilla Catering von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit und es besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden. Soweit Gorilla Catering die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden. Gorilla Catering hat die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, wenn Gorilla Catering von seinen Lieferanten verzögert oder nicht beliefert worden ist (Selbstbelieferungsvorbehalt). Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse.
Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle sowie Personenkontrollen, Akkreditierungen, Registrierungen usw. sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit Gorilla Catering sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen Gorilla Catering solche Informationen oder handelt
es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält sich Gorilla Catering die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die die Gorilla Catering selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind vom Kunden zu beschaffen und mit ausreichend Vorlauf zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten von Gorilla Catering. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung. Spätestens mit Übergabe
des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunden über.
§ 11 MÄNGEL
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden. Lebens - und Genussmittel, die vom Auftraggeber falsch bestellt wurden, sind vom Umtausch ausgeschlossen. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche Lebensmittel) müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 2 Stunden nach der Entdeckung, mitgeteilt werden. Für unsachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber übernimmt Gorilla Catering keine Haftung.
§ 12 SCHADENSERSATZPFLICHT
Mitgeführte Ausstellungs - oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Gorilla Catering übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Wir sind dem Kunden ausschließlich dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn uns oder unseren Erfüllungstag und Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an der
Entstehung eines Schadens nachgewiesen werden können. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Personen sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Schadenersatzpflicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden seitens Dritter können wir selbstverständlich in keinem Fall die Haftung übernehmen. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. – besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht wurden. Wir
weisen ausdrücklich darauf hin, dass jede Veranstaltung unvermeidlich zu Abnutzungserscheinungen an dem Interieur des jeweiligen Veranstaltungsortes führt. Auch beinhaltet jede Veranstaltung gewisse Risiken für Eigentum und Besitz in Form von Schäden und
Zerstörungen seitens Dritter (z.B. Gäste). Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass bei Veranstaltungen in Räumlichkeiten des Kunden oder vom Kunden angemietete Veranstaltungsräumlichkeiten allein der Kunde verpflichtet ist, Vorsorgemaßnahmen zur
Verringerung der Abnutzungserscheinungen sowie zur Vermeidung von Schäden an Eigentum und Besitz zu treffen (z.B. durch Abdeckplanen u.ä.). Bei besonders empfindlichem Interieur hat uns der Kunde darauf hinzuweisen und ggf. das Interieur auf unser Verlangen hin zu entfernen bzw. gesondert zu schützen.
§ 13 VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON MIETGEGENSTÄNDEN
Der Kunde darf mitgelieferte Mietgegenstände nicht zweckentfremden und nur am vereinbarten Veranstaltungsort einsetzen. Gibt der Kunde die Mietsache nicht oder beschädigt zurück, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Ferner muss der Mieter den Mietzins für die Ware so lange tragen, bis die beschädigte Sache wiederhergestellt ist oder für den entsprechenden Ersatz gesorgt
wurde. Der Kunde ist, sofern keine Gegenabsprache getroffen wurde, insbesondere verpflichtet:
- den Mietgegenstand auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern - uns sofort zu informieren, wenn der Mietgegenstand beschädigt /reparaturbedürftig ist - alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Benutzung des Mietobjektes auf seine Kosten einzuholen. Der Kunde stellt Gorilla Catering von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen frei, soweit diese von Ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder von seinen Gästen zu vertreten sind. Hiervon mit umfasst sind ebenfalls etwaige behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen Gorilla Catering als
Betreiber der Räumlichkeiten verhängt werden können. Es bleibt uns vorbehalten, alle von uns gestellten Mietobjekte jederzeit zu besichtigen, zurückzunehmen oder notwendige Maßnahmen zu seiner Erhaltung zu treffen, sofern die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes besteht.
§ 15 GEMA, KÜNSTLER, VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT, SONSTIGE GENEHMIGUNGEN
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. Gorilla Catering kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, vorbenannten Nachweise zu erbringen oder hierzu nicht bereit ist, kann Gorilla Catering eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen GEMA-Gebühren vom Kunden fordern. Für alle durch den Kunden oder in
dessen Auftrag durch Gorilla Catering beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung der Einkommen-und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (inländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Kunden. Dem Kunden obliegt bei Veranstaltungen in von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten. Der Kunde hat die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse etc. rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen. Gorilla Catering ist unter Beachtung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts berechtigt, von sämtlichen Veranstaltungsformaten auf dem Veranstaltungsgelände Fotos zur Dokumentation zu fertigen und diese ausschließlich zu eigenen werblichen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, kann in Absprache mit Gorilla Catering eine abweichende Regelung
getroffen werden.
§ 16 EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns unser Eigentum an allen gelieferten Waren und Transportmitteln vor.
§17 SALVATORISCHE KLAUSEL
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mit Ihrer Unterschrift / bzw. Auftragserteilung werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil anerkannt.
§ 18 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. „Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht.“ Sofern kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort für Lieferung, Übergabe und Zahlung ist Berlin.
Gorilla Catering
Thiemannstraße 1
12059 Berlin
info@gorilla-catering.de
+49 152 34671030
Version 11.03.2026